Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen
(Kraftfahrzeuge und Anhänger)
Stand: 04/2011
I. Vertragsabschluss/Übertragung von
Rechten und Pflichten des Käufers
1 . Der Käufer ist an die Bestellung
höchstens bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen gebunden. Der
Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer
die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb
der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung
ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu
unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2 . Übertragungen von Rechten und
Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung
des Verkäufers.
II. Zahlung
1 . Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen
sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung zur Zahlung fällig.
2 . Gegen Ansprüche des Verkäufers kann
der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers
unbestritten ist oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt; ein
Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus
dem Kaufvertrag beruht.
III. Lieferung und Lieferverzug
1 . Liefertermine und Lieferfristen,
die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich
anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
2 . Der Käufer kann zehn Tage, bei
Nutzfahrzeugen zwei Wochen, nach Überschreiten eines unverbindlichen
Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern
zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat
der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser
bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten
Kaufpreises.
3 . Will der Käufer darüber hinaus vom
Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss
er dem Verkäufer nach
Ablauf der betreffenden Frist gemäß
Ziffer 2, Satz 1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf
Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter
Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten
Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts,
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter
Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in
Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den
vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn
der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4 . Wird ein verbindlicher Liefertermin
oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits
mit Überschreiten des
Liefertermins oder der Lieferfrist in
Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und
Ziffer 3 dieses Abschnitts.
5 . Höhere Gewalt oder beim Verkäufer
oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne
eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum
vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern
die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die
Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen
entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten,
kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere
Rücktrittsrechte bleiben davon
unberührt.
IV. Abnahme
1 . Der Käufer ist verpflichtet, den
Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige
abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen
gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2 . Verlangt der Verkäufer
Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist
höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen
höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist.
V. Eigentumsvorbehalt
1 . Der Kaufgegenstand bleibt bis zum
Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen
Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt
auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden
Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf
zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum
Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit
dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt
hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine
angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des
Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil
I (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
2 . Bei Zahlungsverzug des Käufers kann
der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.
3 . Solange der Eigentumsvorbehalt
besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten
vertraglich eine Nutzung einräumen.
VI. Sachmangel
1 . Ansprüche des Käufers wegen
Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den
Kunden.
Ist der Käufer eine juristische Person
des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter
Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche. Weitergehende
Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetzes zwingend
haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme
einer Garantie.
2 . Ansprüche wegen Sachmängeln hat der
Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen
ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige
auszuhändigen.
3 . Wird der Kaufgegenstand wegen eines
Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit vorheriger Zustimmung des
Verkäufers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden.
4 . Für die im Rahmen einer
Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der
Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des
Kaufvertrages geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
5 . Abschnitt VII Sachmangel gilt nicht
für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt VII
Haftung.
VII. Haftung
1 . Hat der Verkäufer aufgrund der
gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig
verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur
bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der
Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will
oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig
vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss
vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom
Käufer für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung
(ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für
etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z . B. höhere
Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die
Versicherung.
2 . Unabhängig von einem Verschulden
des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem
Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder
eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3 . Die Haftung wegen Lieferverzuges
ist in Abschnitt III abschließend geregelt.
4 . Ausgeschlossen ist die persönliche
Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen
des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
5 . Die Haftungsbegrenzungen dieses
Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
VIII. Gerichtsstand
1 . Für sämtliche gegenwärtigen und
zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich
Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Verkäufers.
2 . Der gleiche Gerichtsstand gilt,
wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem
Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen
des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.